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Lösungen / Technik
Datenmodell statt Stoppuhr

So sollte ein elektronisches Zeitsystem aufgebaut sein

Die eigentliche Qualität steckt in Ereignissen, Rollen, Korrekturen und nachvollziehbaren Änderungen.

Vom Ereignis zum Nachweis

01

Capture

App, Browser, Tablet oder Terminal erzeugt Start/Ende.

02

Validate

Pausen, Schichtbezug und Plausibilität werden geprüft.

03

Approve

Korrekturen folgen Rollen und Freigaben.

04

Report

Stundenkonto, Einsicht und Export werden erzeugt.

Sieben technische Prüfpunkte

1. Identität

Wer bucht, muss eindeutig zugeordnet sein.

2. Zeitquelle

Start, Ende und Zeitzone müssen konsistent verarbeitet werden.

3. Änderungslog

Korrekturen dürfen alte Werte nicht spurlos überschreiben.

4. Rollen

Beschäftigte, Manager und Administration benötigen getrennte Rechte.

5. Ausfallbetrieb

Regeln für fehlende Verbindung und nachträgliche Buchung festlegen.

6. Datenminimierung

Standort und biometrische Daten nur einsetzen, wenn erforderlich.

7. Export

Beschäftigte und Prüfer brauchen nachvollziehbare Datensätze.

Aplano deckt viel davon ab: mehrere Erfassungswege, Schichtadressen, Geofencing, Rollen, laufendes Stundenkonto, Auswertungen, Datenexporte und Konfliktmeldungen. Die konkrete Konfiguration und betriebliche Vereinbarung bleiben trotzdem entscheidend.

Datenschutzorientierung: Dr. Datenschutz zur Arbeitszeiterfassung.

Minimaler Datensatz und Änderungsjournal

FeldZweckTechnische Prüfung
Personen-IDEindeutige ZuordnungKeine gemeinsam genutzten Konten; Rollenwechsel dokumentieren
ArbeitsdatumZuordnung zum KalendertagNachtschichten und Tageswechsel korrekt behandeln
Beginn und EndeBerechnung der täglichen DauerZeitzone und Sommerzeit konsistent speichern
PauseNettoarbeitszeit nachvollziehenAutomatische Abzüge transparent und korrigierbar gestalten
ErfassungskanalApp, Browser oder Terminal erkennenNur speichern, wenn für Betrieb oder Fehleranalyse erforderlich
KorrekturgrundNachtrag oder Änderung erklärenFreitext minimieren; standardisierte Gründe ergänzen
Vorher/NachherÄnderung nachvollziehbar haltenAlten Wert nicht überschreiben, sondern versionieren
Bearbeiter und ZeitpunktVerantwortung im KorrekturprozessProtokollzugriff auf berechtigte Rollen beschränken

Sicherheit und Datenschutz in vier Ebenen

IDENTITY

Zugriff

Rollenmodell, starke Authentisierung und Mehrfaktor-Schutz für privilegierte Konten.

DATA

Schutz

Verschlüsselung, Mandantentrennung und begrenzte Zugriffsrechte.

OPERATIONS

Betrieb

Backups, Wiederherstellungstests, Monitoring und Reaktion auf Vorfälle.

EXIT

Portabilität

Vollständiger Export und geregelte Löschung einschließlich Sicherungskopien.

Art. 5 DSGVO verlangt unter anderem Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung sowie Integrität und Vertraulichkeit. Art. 32 verlangt ein risikogerechtes Schutzniveau, Wiederherstellbarkeit und regelmäßige Wirksamkeitsprüfungen. Daraus folgt nicht automatisch eine bestimmte Zertifizierung; Unternehmen sollten sich Sicherheitsmaßnahmen und Verantwortlichkeiten jedoch konkret nachweisen lassen.

Standortdaten

Prüfen, ob ein einmaliger Buchungsbezug genügt. Dauerhafte Bewegungsprofile sind für einen Stundenzettel regelmäßig schwerer zu rechtfertigen.

Biometrie

Besondere Kategorien personenbezogener Daten erfordern eine gesonderte Rechts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Protokolle

Logs helfen bei Fehlern und Sicherheitsvorfällen, dürfen aber nicht zu einer unbegrenzten Leistungshistorie werden.

Cloud-Vertrag

Auftragsverarbeitung, Unterauftragnehmer, Löschung, Export, Verfügbarkeit und Vorfallmeldung klären.

Offline-Fall

Lokale Zwischenspeicherung, spätere Synchronisierung und Konfliktauflösung vor dem Rollout testen.

Admin-Zugriff

Privilegierte Handlungen einer Person zuordnen und besonders schützen.

Primärquellen: DSGVO Art. 5 und 32 · BSI-Mindeststandard externe Cloud-Dienste · BSI-Hilfestellung Cloud-Nutzung und Exit.

Welche rechtlichen Vorgaben das Datenmodell abbilden muss

Ein Zeiterfassungssystem ist technisch nur so gut, wie es die geltenden Aufzeichnungspflichten strukturell abbildet. Die Pflicht, die tägliche Arbeitszeit zu erfassen, folgt aus dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) in unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG; der EuGH hatte bereits am 14.05.2019 (C-55/18) ein objektives, verlässliches und zugängliches System verlangt. Diese drei Eigenschaften sind keine Floskeln, sondern konkrete Anforderungen an Identität, Speicherung und Einsicht. Die folgende Übersicht übersetzt die wichtigsten Vorgaben in technische Konsequenzen.

VorgabeInhaltTechnische Konsequenz
EuGH C-55/18 (14.05.2019)Objektives, verlässliches und zugängliches SystemEindeutige Identität, manipulationssichere Speicherung, Einsicht für Beschäftigte
BAG 1 ABR 22/21 (13.09.2022)Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit erfassenVollständiger Tagesdatensatz statt bloßer Saldenführung
§ 3 ArbZG8 Stunden werktäglich, bis 10 Stunden bei Ausgleich auf durchschnittlich 8Konfliktprüfung je Tag und über den Ausgleichszeitraum
§ 4 ArbZG30 Minuten Pause bei mehr als 6, 45 Minuten bei mehr als 9 StundenAutomatische Pausenprüfung mit transparenten, korrigierbaren Abzügen
§ 5 ArbZGGrundsätzlich 11 Stunden ununterbrochene RuhezeitAbgleich zwischen Dienstende und nächstem Dienstbeginn, auch über Tagesgrenzen
§ 16 Abs. 2 ArbZGAufzeichnung der über 8 Stunden hinausgehenden Arbeitszeit, mindestens 2 Jahre aufbewahrenMehrarbeit im Datensatz kennzeichnen; Archiv mit Friststeuerung
§ 17 MiLoGMinijobs: Beginn, Ende und Dauer binnen 7 Tagen aufzeichnen, 2 Jahre aufbewahrenVollständigkeitsprüfung mit Fristenlauf je Beschäftigtengruppe
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVGMitbestimmung bei technischen Einrichtungen zur Verhaltens- oder LeistungskontrolleAuswertungen konfigurierbar begrenzen, Rollen und Protokolle dokumentieren

Hinzu kommt die absehbare Richtung des Rechts: Der Referentenentwurf vom Juni 2026 sieht die grundsätzlich elektronische und taggleiche Erfassung vor. Er ist noch nicht geltendes Recht, spricht aber dafür, dass ein System eine taggleiche Vollständigkeitsprüfung und einen verlässlichen Einzelexport bereits heute beherrschen sollte. Die rechtliche Einordnung im Detail liefert die Seite Regelungen, die Analyse des Entwurfs der Beitrag Referentenentwurf zur Arbeitszeit 2026.

Aufbewahrung und Löschkonzept zusammen denken

Aufbewahrungsfristen sind technisch zwei Anforderungen in einer: Daten müssen mindestens so lange unveränderbar verfügbar bleiben, wie es die Rechtsgrundlage verlangt – und danach greift die Speicherbegrenzung aus Art. 5 DSGVO, also eine geregelte Löschung einschließlich der Sicherungskopien. Ein gutes System steuert Fristen deshalb je Datensatzart automatisch, statt pauschal alles dauerhaft zu speichern. Für Zeitdaten sind die zwei Jahre aus § 16 Abs. 2 ArbZG und § 17 MiLoG der Ausgangspunkt; andere Rechtsgrundlagen, etwa für Entgeltunterlagen, können längere Fristen auslösen und gehören in dieselbe Friststeuerung.

Rechtsgrundlagen: §§ 3–5 ArbZG · § 16 ArbZG · § 17 MiLoG · BAG 1 ABR 22/21 · BMAS FAQ zur Arbeitszeiterfassung. Rechtsinformationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Was ist ein guter Korrekturpfad?

Beschäftigte melden eine fehlende oder falsche Buchung, eine berechtigte Rolle prüft sie, das System dokumentiert alten und neuen Wert sowie Zeitpunkt und Bearbeiter.

Ist Geofencing gleich Dauerortung?

Nein. Sauber umgesetzt prüft das System den Standort nur beim Buchungsereignis oder innerhalb eines definierten Arbeitsbereichs. Permanente Bewegungsprofile wären datenschutzrechtlich besonders problematisch.

Welche Erfassungsgeräte bietet Aplano?

App, Browser und eine Tablet-Stempeluhr, die je nach Setup mit RFID oder Fingerabdruck genutzt werden kann. Biometrische Verfahren erfordern eine besonders sorgfältige Datenschutzprüfung.

Welche Aufbewahrungsfristen muss ein Zeitsystem abbilden?

Aufzeichnungen über die werktäglich über acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit sind nach § 16 Abs. 2 ArbZG mindestens zwei Jahre aufzubewahren; für Minijobs verlangt § 17 MiLoG die Aufzeichnung binnen sieben Tagen und ebenfalls zwei Jahre Aufbewahrung. Ein System sollte diese Fristen automatisch steuern und Daten danach geregelt löschen.

Muss die Zeiterfassung heute schon elektronisch sein?

Nein. Die Pflicht zur Erfassung von Beginn, Ende und Dauer besteht seit dem BAG-Beschluss 1 ABR 22/21, eine allgemeine Formvorschrift gibt es derzeit nicht. Der Referentenentwurf vom Juni 2026 sieht die grundsätzlich elektronische, taggleiche Erfassung vor, ist aber noch nicht geltendes Recht.

Über die Autorin: Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.