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Lösungen / Regelungen
Rechtsstatus sauber trennen

Pflicht gilt. Elektronische Form ist geplant.

Die häufigste Fehlinformation lautet, seit 2026 müsse jeder Betrieb bereits elektronisch erfassen. So einfach ist es nicht.

2019

EuGH C-55/18

Objektives, verlässliches und zugängliches System.

2022

BAG 1 ABR 22/21

Beginn, Ende und Dauer sind zu erfassen.

2025

BMAS FAQ

Derzeit keine allgemeine Formvorschrift.

18.06.2026

Reformvorschlag

Elektronisch und grundsätzlich taggleich – noch nicht Gesetz.

Aktuell und geplant im Vergleich

PunktHeute verbindlichReformvorschlag 2026
UmfangBeginn, Ende, Dauer täglichebenfalls Beginn, Ende, Dauer
Formkeine allgemeine Formvorschriftelektronischer Regelfall
Zeitpunktallgemein nicht konkretisiert; Sonderregeln beachtengrundsätzlich am Tag der Arbeitsleistung
Kleinbetriebekeine pauschale Ausnahme von der Erfassunggeplante Ausnahmen/Übergänge für elektronische Form
Statusgeltendes Rechtnicht verabschiedet
Keine Rechtsberatung: Branchenpflichten, Tarifverträge, Minijobs und besondere Beschäftigtengruppen können zusätzliche Regeln auslösen.

Warum Aplano technisch auf die Richtung passt

Aplano erfasst Zeiten elektronisch per App, Browser oder Tablet-Station, führt ein laufendes Stundenkonto und erzeugt Auswertungen. Konfliktmeldungen können Planungsprobleme vor Veröffentlichung sichtbar machen. Das ersetzt keine rechtliche Prüfung, erfüllt aber zentrale organisatorische Anforderungen an digitale Prozesse.

Primärquellen: BAG 1 ABR 22/21 · BMAS FAQ · § 16 ArbZG · § 17 MiLoG.

Was heute bereits organisatorisch erforderlich ist

Das BAG leitet die Pflicht aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG ab. Arbeitgeber müssen ein System einrichten, das Beginn und Ende und damit die Dauer der täglichen Arbeitszeit einschließlich Überstunden erfasst. Nach der EuGH-Vorgabe muss dieses System objektiv, verlässlich und zugänglich sein. Das BAG betont zugleich, dass die Form derzeit nicht zwingend elektronisch sein muss und die eigentliche Aufzeichnung an Beschäftigte delegiert werden kann; die Organisation bleibt Aufgabe des Arbeitgebers.

3

Kerndaten: Beginn, Ende, Dauer.

8 h

regelmäßige werktägliche Höchstarbeitszeit.

10 h

mit Ausgleich auf durchschnittlich 8 Stunden möglich.

30 min

Pause bei mehr als 6 bis 9 Stunden.

45 min

Pause bei mehr als 9 Stunden.

11 h

grundsätzliche tägliche Ruhezeit.

Der Referentenentwurf vom 18. Juni 2026 im Detail

Status: Die folgenden Punkte stehen im Referentenentwurf. Sie sind am Stand dieser Seite nicht vom Bundestag verabschiedet und nicht in Kraft.
EntwurfspunktVorgesehene RegelTechnische Folge, falls beschlossen
Form und ZeitpunktBeginn, Ende und Dauer elektronisch am Tag der ArbeitsleistungTaggleiche Vollständigkeitsprüfung und elektronische Buchung
DelegationBeschäftigte oder Dritte dürfen erfassen; Arbeitgeber bleibt verantwortlichAnleitung, Stichproben und Eskalation für fehlende Daten
VertrauensarbeitszeitWeiter möglich, wenn Verstöße gegen Arbeits- und Ruhezeiten bekannt werdenWarnungen und geregelte Reaktion statt dauernder Leistungskontrolle
EinsichtInformation sowie Ausdruck oder elektronische Kopie auf VerlangenSelf-Service oder verlässlicher Export je Person
AufbewahrungMindestens zwei JahreFriststeuerung und anschließendes Löschkonzept
TariföffnungNichtelektronische Form oder spätere Erfassung, höchstens sieben KalendertageRegelwerk muss betriebliche Abweichungen abbilden können
Bis 10 BeschäftigteDauerhafte Möglichkeit nichtelektronischer AufzeichnungAusnahme betrifft die Form, nicht zwingend das Ob der Erfassung
Übergang1 Jahr allgemein, 2 Jahre bei weniger als 250, 5 Jahre bei weniger als 50 BeschäftigtenGestaffelte Migration statt eines einheitlichen Stichtags

Ein elektronisches System kann auch eine Tabellenkalkulation sein; der Entwurf schreibt keine bestimmte Anwendung vor. Für Unternehmen ist deshalb nicht das Etikett „digital“ entscheidend, sondern Vollständigkeit, Zugriff, Korrekturpfad, Auswertung und Datenschutz.

Quellen: BAG 1 ABR 22/21 · BMAS FAQ · Referentenentwurf vom 18. Juni 2026 · Arbeitszeitgesetz.

Häufige Fragen

Was gilt heute verbindlich?

Arbeitgeber müssen ein System zur Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit einschließlich Überstunden einführen. Das folgt aus BAG 1 ABR 22/21 in unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG.

Was plant der Reformvorschlag 2026?

Vorgesehen sind grundsätzlich elektronische und taggleiche Erfassung, gestaffelte Übergangsfristen und Ausnahmen. Da der Vorschlag noch nicht verabschiedet ist, dürfen diese Punkte nicht als geltendes Recht dargestellt werden.

Bleibt Vertrauensarbeitszeit möglich?

Ja. Die Beschäftigten können weiterhin über die Lage ihrer Arbeitszeit verfügen, die tatsächlich geleistete Zeit muss aber dokumentiert werden.

Welche Rolle hat der Betriebsrat?

Bei der Ausgestaltung technischer Systeme können Mitbestimmungsrechte bestehen, insbesondere nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

Über die Autorin: Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.