Der Entwurf des BMAS vom 18. Juni 2026 sortiert die Debatte neu. Er ordnet die elektronische Form, benennt Übergänge und Ausnahmen – bleibt aber ein Entwurf. Dieser Beitrag trennt geltendes Recht sauber von geplanter Regel.
Von Dr. Katharina Müller · 24. Juli 2026 · Aktualisiert am 31. Juli 2026
Kurz beantwortet: Die Pflicht zur Erfassung der gesamten täglichen Arbeitszeit gilt bereits seit dem BAG-Beschluss 1 ABR 22/21 von 2022. Der Referentenentwurf des BMAS vom 18. Juni 2026 will zusätzlich die grundsätzlich elektronische und taggleiche Form vorschreiben, sieht Übergangsfristen und Ausnahmen für Kleinbetriebe vor – ist aber noch kein Gesetz. Wer die elektronische Erfassung jetzt vorbereitet, erfüllt die bestehende Pflicht sauber und steht bei einer Verabschiedung nicht unter Zeitdruck.
Die wichtigste Unterscheidung vorweg: Das Bundesarbeitsgericht hat 2022 entschieden, dass Arbeitgeber ein System zur Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit einführen müssen. Diese Pflicht folgt aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG in unionsrechtskonformer Auslegung und gilt bereits – unabhängig davon, ob elektronisch oder auf Papier erfasst wird. Was fehlt, ist bislang eine allgemeine Formvorschrift.
Genau an dieser Stelle setzt der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 18. Juni 2026 an. Er will die elektronische und grundsätzlich taggleiche Aufzeichnung zum Regelfall machen. Weil es sich um einen Entwurf handelt, ist er noch nicht vom Bundestag verabschiedet und nicht in Kraft. Ein konkretes Datum des Inkrafttretens steht nicht fest. Die Seite Regelungen ordnet diese Rechtslage im Detail ein.
Der Entwurf beschreibt weniger ein neues Ob als ein präziseres Wie. Er legt Form, Zeitpunkt, Einsicht und Aufbewahrung fest und öffnet zugleich Spielräume für Tarifverträge und kleine Betriebe. Die folgende Tabelle stellt die geltende Lage der geplanten Regel gegenüber.
| Punkt | Heute verbindlich | Geplant im Entwurf 2026 |
|---|---|---|
| Umfang der Erfassung | Beginn, Ende und Dauer täglich | unverändert: Beginn, Ende und Dauer |
| Form | keine allgemeine Formvorschrift | elektronischer Regelfall |
| Zeitpunkt | nicht allgemein konkretisiert | grundsätzlich am Tag der Arbeitsleistung |
| Tariföffnung | – | nichtelektronisch oder später, höchstens sieben Kalendertage |
| Bis 10 Beschäftigte | keine pauschale Ausnahme von der Erfassung | dauerhaft nichtelektronische Aufzeichnung möglich |
| Übergangsfristen | – | 1 Jahr allgemein, 2 Jahre bei unter 250, 5 Jahre bei unter 50 Beschäftigten |
| Aufbewahrung | je Rechtsgrundlage, u. a. zwei Jahre nach MiLoG | mindestens zwei Jahre |
| Status | geltendes Recht | nicht verabschiedet |
Bemerkenswert ist, dass der Entwurf bewusst technologieoffen bleibt. Ein elektronisches System kann auch eine Tabellenkalkulation sein; eine bestimmte Software schreibt der Entwurf nicht vor. Entscheidend sind Vollständigkeit, Zugriff, ein nachvollziehbarer Korrekturpfad, die Auswertbarkeit und der Datenschutz.
Für Betriebe, die schon heute ein digitales System nutzen oder es einführen, ändert der Entwurf inhaltlich wenig – er bestätigt eher die Richtung. Der praktische Nutzen der elektronischen Erfassung liegt in vier Punkten, die eine Papierlösung nur schwer abbildet.
Ein System kann fehlende Buchungen am selben Tag melden, statt Lücken erst bei der Monatsabrechnung sichtbar zu machen.
Alter Wert, neuer Wert, Grund, Zeitpunkt und Bearbeiter bleiben dokumentiert. Das schützt Beschäftigte und Arbeitgeber im Streitfall.
Der Entwurf sieht Information sowie einen Ausdruck oder eine elektronische Kopie vor. Ein Self-Service oder Einzelexport erfüllt das verlässlich.
Aufbewahrungsfristen und anschließende Löschung lassen sich digital regeln, statt Ordner manuell zu pflegen.
Wie ein sauberes Datenmodell mit Ereignissen, Rollen und Änderungsjournal technisch aussieht, beschreibt die Seite Technik ausführlich. Für schichtbasierte Betriebe verbindet eine Plattform wie Aplano die taggleiche Ist-Zeit mit Dienstplan, Abwesenheiten und einem laufenden Stundenkonto; die Zeiterfassung ist dort im Pro-Tarif ab 4,50 € je Mitarbeiter und Monat zzgl. MwSt. enthalten.
Aus einem Entwurf lässt sich kein Stichtag ableiten. Trotzdem ist Abwarten selten die günstigste Strategie, weil die Grundpflicht bereits besteht. Sinnvoll ist eine Vorbereitung, die unabhängig vom endgültigen Gesetzestext Bestand hat: die eigenen Erfassungswege prüfen, Korrektur- und Freigabeprozesse definieren, Datenschutz und Aufbewahrung klären und – bei Mitbestimmung – frühzeitig den Betriebsrat einbeziehen. Wie diese Einführung Schritt für Schritt gelingt, zeigt der Beitrag Elektronische Zeiterfassung einführen. Wer heute noch mit einer klassischen Stempeluhr arbeitet, findet den geordneten Umstieg im Beitrag Von der Stempeluhr zur App.
Einordnung: Der Entwurf ist kein Grund zur Hektik, aber ein klares Signal. Wer die elektronische Erfassung ruhig und sauber aufsetzt, erfüllt die schon bestehende Pflicht und ist auf eine mögliche Verabschiedung vorbereitet – ohne unter Übergangsdruck zu geraten.
Nein. Der Referentenentwurf des BMAS vom 18. Juni 2026 ist ein Entwurf und noch kein geltendes Gesetz. Die Pflicht, die gesamte tägliche Arbeitszeit zu erfassen, besteht dagegen bereits seit dem BAG-Beschluss 1 ABR 22/21 aus dem Jahr 2022 – unabhängig von der Form.
Der Entwurf sieht für Betriebe bis zehn Beschäftigte eine dauerhafte Möglichkeit nichtelektronischer Aufzeichnung vor sowie gestaffelte Übergangsfristen. Die Ausnahme betrifft die Form, nicht das Ob der Erfassung. Da es sich um einen Entwurf handelt, sind die Details noch nicht verbindlich.
Taggleich bedeutet, dass Beginn, Ende und Dauer grundsätzlich am Tag der Arbeitsleistung aufgezeichnet werden. Der Entwurf sieht Öffnungen für Tarifverträge vor, die eine spätere Erfassung von bis zu sieben Kalendertagen erlauben.
Rechtslage im Detail: Regelungen – Pflicht und Reform 2026. Technischer Aufbau: So sollte ein elektronisches Zeitsystem aufgebaut sein. Systemprofil: Aplano. Datenschutz: Datenschutzhinweise. Weitere Beiträge: Einführung mit Betriebsrat und Von der Stempeluhr zur App.
Über die Autorin: Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.
Quellen und Stand (24. Juli 2026): BAG 1 ABR 22/21 · BMAS FAQ zur Arbeitszeiterfassung · Arbeitszeitgesetz (ArbZG) · § 17 MiLoG.