elektronische-arbeitszeiterfassung.de
Start · Blog · Referentenentwurf 2026
Blog · Referentenentwurf Arbeitszeit 2026

Referentenentwurf zur Arbeitszeit 2026: was die elektronische Erfassung bringt

Der Entwurf des BMAS vom 18. Juni 2026 sortiert die Debatte neu. Er ordnet die elektronische Form, benennt Übergänge und Ausnahmen – bleibt aber ein Entwurf. Dieser Beitrag trennt geltendes Recht sauber von geplanter Regel.

Von Dr. Katharina Müller · 24. Juli 2026 · Aktualisiert am 31. Juli 2026

Kurz beantwortet: Die Pflicht zur Erfassung der gesamten täglichen Arbeitszeit gilt bereits seit dem BAG-Beschluss 1 ABR 22/21 von 2022. Der Referentenentwurf des BMAS vom 18. Juni 2026 will zusätzlich die grundsätzlich elektronische und taggleiche Form vorschreiben, sieht Übergangsfristen und Ausnahmen für Kleinbetriebe vor – ist aber noch kein Gesetz. Wer die elektronische Erfassung jetzt vorbereitet, erfüllt die bestehende Pflicht sauber und steht bei einer Verabschiedung nicht unter Zeitdruck.

Was heute schon gilt – und was nur geplant ist

Die wichtigste Unterscheidung vorweg: Das Bundesarbeitsgericht hat 2022 entschieden, dass Arbeitgeber ein System zur Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit einführen müssen. Diese Pflicht folgt aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG in unionsrechtskonformer Auslegung und gilt bereits – unabhängig davon, ob elektronisch oder auf Papier erfasst wird. Was fehlt, ist bislang eine allgemeine Formvorschrift.

Genau an dieser Stelle setzt der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 18. Juni 2026 an. Er will die elektronische und grundsätzlich taggleiche Aufzeichnung zum Regelfall machen. Weil es sich um einen Entwurf handelt, ist er noch nicht vom Bundestag verabschiedet und nicht in Kraft. Ein konkretes Datum des Inkrafttretens steht nicht fest. Die Seite Regelungen ordnet diese Rechtslage im Detail ein.

Status: Die folgenden Punkte stammen aus dem Referentenentwurf. Sie sind am Stand dieses Beitrags weder beschlossen noch in Kraft und dürfen nicht als geltendes Recht dargestellt werden.

Die Kernpunkte des Entwurfs im Überblick

Der Entwurf beschreibt weniger ein neues Ob als ein präziseres Wie. Er legt Form, Zeitpunkt, Einsicht und Aufbewahrung fest und öffnet zugleich Spielräume für Tarifverträge und kleine Betriebe. Die folgende Tabelle stellt die geltende Lage der geplanten Regel gegenüber.

PunktHeute verbindlichGeplant im Entwurf 2026
Umfang der ErfassungBeginn, Ende und Dauer täglichunverändert: Beginn, Ende und Dauer
Formkeine allgemeine Formvorschriftelektronischer Regelfall
Zeitpunktnicht allgemein konkretisiertgrundsätzlich am Tag der Arbeitsleistung
Tariföffnungnichtelektronisch oder später, höchstens sieben Kalendertage
Bis 10 Beschäftigtekeine pauschale Ausnahme von der Erfassungdauerhaft nichtelektronische Aufzeichnung möglich
Übergangsfristen1 Jahr allgemein, 2 Jahre bei unter 250, 5 Jahre bei unter 50 Beschäftigten
Aufbewahrungje Rechtsgrundlage, u. a. zwei Jahre nach MiLoGmindestens zwei Jahre
Statusgeltendes Rechtnicht verabschiedet

Bemerkenswert ist, dass der Entwurf bewusst technologieoffen bleibt. Ein elektronisches System kann auch eine Tabellenkalkulation sein; eine bestimmte Software schreibt der Entwurf nicht vor. Entscheidend sind Vollständigkeit, Zugriff, ein nachvollziehbarer Korrekturpfad, die Auswertbarkeit und der Datenschutz.

Was die elektronische Form konkret bringt

Für Betriebe, die schon heute ein digitales System nutzen oder es einführen, ändert der Entwurf inhaltlich wenig – er bestätigt eher die Richtung. Der praktische Nutzen der elektronischen Erfassung liegt in vier Punkten, die eine Papierlösung nur schwer abbildet.

Taggleiche Vollständigkeit

Ein System kann fehlende Buchungen am selben Tag melden, statt Lücken erst bei der Monatsabrechnung sichtbar zu machen.

Nachvollziehbare Korrekturen

Alter Wert, neuer Wert, Grund, Zeitpunkt und Bearbeiter bleiben dokumentiert. Das schützt Beschäftigte und Arbeitgeber im Streitfall.

Einsicht auf Verlangen

Der Entwurf sieht Information sowie einen Ausdruck oder eine elektronische Kopie vor. Ein Self-Service oder Einzelexport erfüllt das verlässlich.

Friststeuerung

Aufbewahrungsfristen und anschließende Löschung lassen sich digital regeln, statt Ordner manuell zu pflegen.

Wie ein sauberes Datenmodell mit Ereignissen, Rollen und Änderungsjournal technisch aussieht, beschreibt die Seite Technik ausführlich. Für schichtbasierte Betriebe verbindet eine Plattform wie Aplano die taggleiche Ist-Zeit mit Dienstplan, Abwesenheiten und einem laufenden Stundenkonto; die Zeiterfassung ist dort im Pro-Tarif ab 4,50 € je Mitarbeiter und Monat zzgl. MwSt. enthalten.

Was Betriebe jetzt sinnvoll vorbereiten

Aus einem Entwurf lässt sich kein Stichtag ableiten. Trotzdem ist Abwarten selten die günstigste Strategie, weil die Grundpflicht bereits besteht. Sinnvoll ist eine Vorbereitung, die unabhängig vom endgültigen Gesetzestext Bestand hat: die eigenen Erfassungswege prüfen, Korrektur- und Freigabeprozesse definieren, Datenschutz und Aufbewahrung klären und – bei Mitbestimmung – frühzeitig den Betriebsrat einbeziehen. Wie diese Einführung Schritt für Schritt gelingt, zeigt der Beitrag Elektronische Zeiterfassung einführen. Wer heute noch mit einer klassischen Stempeluhr arbeitet, findet den geordneten Umstieg im Beitrag Von der Stempeluhr zur App.

Einordnung: Der Entwurf ist kein Grund zur Hektik, aber ein klares Signal. Wer die elektronische Erfassung ruhig und sauber aufsetzt, erfüllt die schon bestehende Pflicht und ist auf eine mögliche Verabschiedung vorbereitet – ohne unter Übergangsdruck zu geraten.

Häufige Fragen

Ist die elektronische Arbeitszeiterfassung durch den Referentenentwurf schon Pflicht?

Nein. Der Referentenentwurf des BMAS vom 18. Juni 2026 ist ein Entwurf und noch kein geltendes Gesetz. Die Pflicht, die gesamte tägliche Arbeitszeit zu erfassen, besteht dagegen bereits seit dem BAG-Beschluss 1 ABR 22/21 aus dem Jahr 2022 – unabhängig von der Form.

Sind für kleine Betriebe Ausnahmen vorgesehen?

Der Entwurf sieht für Betriebe bis zehn Beschäftigte eine dauerhafte Möglichkeit nichtelektronischer Aufzeichnung vor sowie gestaffelte Übergangsfristen. Die Ausnahme betrifft die Form, nicht das Ob der Erfassung. Da es sich um einen Entwurf handelt, sind die Details noch nicht verbindlich.

Was bedeutet taggleiche Erfassung?

Taggleich bedeutet, dass Beginn, Ende und Dauer grundsätzlich am Tag der Arbeitsleistung aufgezeichnet werden. Der Entwurf sieht Öffnungen für Tarifverträge vor, die eine spätere Erfassung von bis zu sieben Kalendertagen erlauben.

Weiterlesen

Rechtslage im Detail: Regelungen – Pflicht und Reform 2026. Technischer Aufbau: So sollte ein elektronisches Zeitsystem aufgebaut sein. Systemprofil: Aplano. Datenschutz: Datenschutzhinweise. Weitere Beiträge: Einführung mit Betriebsrat und Von der Stempeluhr zur App.

Über die Autorin: Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Quellen und Stand (24. Juli 2026): BAG 1 ABR 22/21 · BMAS FAQ zur Arbeitszeiterfassung · Arbeitszeitgesetz (ArbZG) · § 17 MiLoG.